10.04.2009
Bundesregierung bringt Maßnahmenkatalog zur Regulierung des Kapitalanlagevertriebs auf den Weg
Die Bundesregierung hat Ihre Ankündigung, Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Wertpapiergeschäften schnell auf den Weg zu bringen, wahr gemacht: Am 18. Februar hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Ziel des geplanten "Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" ist es, durch verschiedene Maßnahmen den Kunden im Falle von Falschberatungen besser zu schützen.
Die Regelungen im Einzelnen:
Durch eine Änderung des § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) sollen Banken dazu verpflichtet werden, in Zukunft jedes Gespräch über eine Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung auszuhändigen. Dadurch sollen einerseits die Berater zu größerer Sorgfalt veranlasst werden, andererseits den Kunden ein schriftlicher "Beleg" gegeben werden, um etwaige Beratungsfehler später besser beweisen zu können. Nach derzeitiger Rechtslage erhält der Kunde in der Regel keine Protokollierung seiner Beratung und hat daher im "Schadenfall" kaum eine Möglichkeit, den genauen Inhalt des Beratungsgesprächs darzulegen und etwaige Fehler nachzuweisen. Um dies zu gewährleisten, muss das Beratungsprotokoll insbesondere die Wünsche des Kunden (z.B. nach einer risikolosen Anlage) sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen (etwa eine risikoreiche Anlage) und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe enthalten.
Außerdem soll die kurze Sonderverjährungsfrist des § 37a WPHG abgeschafft werden. Bislang verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen nach § 37a WPHG innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll für solche Ansprüche künftig die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten: Das bedeutet, die Dreijahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes. Die darin enthaltenen zahlreichen Neuregelungen dienen dazu, das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen anzupassen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Märkte für Schuldverschreibungen zunehmend international geworden sind.
Mit dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung damit einen Großteil der Änderungs- bzw. Neuregelungsvorschläge aufgegriffen, die bereits Ende Januar im Verbraucherschutzausschuss des Deutschen Bundestages kontrovers diskutiert worden sind. Damals hatten sich insbesondere Vertreter aus dem Bankengewerbe gegen eine Verlängerung der Verjährungsregelungen ausgesprochen und eine Umkehr der Beweislast für Beratungsfehler abgelehnt - zumindest der letzte Punkt ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten und damit vorerst vom Tisch.
Die Gesetzesvorlage wird nun dem Bundestag zur weiteren parlamentarischen Beratung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode geplant.
Beitrag Nr. 155712 vom 19.02.2009
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH


