14.07.2010
Nach neustem Urteil des BFH sind auch Schein-Renditen steuerpflichtig
Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Scheinrenditen wurde durch das Urteil des BFH vom 16.03.2010- VIII R 4/07 nochmals bestätigt. Scheinrenditen sind als Einkommen im Sinne des § 11 I EStG anzusehen. Ein zu versteuernder Zufluss im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegt sowohl bei Auszahlung als auch bei der bloßen Gutschrift eines Scheingewinns vor. Selbst wenn geschädigte Anleger das Geld nie selbst in der Hand gehalten haben, ist dieses dennoch zu versteuern. Insbesondere Anleger sog. Schneeballsysteme sind davon betroffen. Gutschriften aus angeblichen Renditen sind in weitem Umfang für die Anleger einkommenssteuerpflichtig. Gutschriften aus Schneeballsystemen unterliegen dabei bereits dann der Einkommenssteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und auch in der Lage gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es allerdings mangeln, wenn dieser die Auszahlung der Rendite ablehnt. Auch ist dies gegeben, wenn der Betreiber anstatt der Auszahlung über anderweitige Zahlungsmodalitäten mit dem Anleger verhandelt.
Der konkrete, beim BFH vorliegende Streitfall bezieht sich auf Ehegatten, die sich mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt hatten. Diese Geldanlage entpuppte sich jedoch als ein derartiges Schneeballsystem. In den Jahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus ihrer Anlage tatsächliche Auszahlungen bzw. Zinsen in Höhe von 196.000 DM. Die gutgeschriebenen, aber sofort wieder angelegten Erträge beliefen sich hierbei auf 176.960 DM. Der BFH urteilte diesbezüglich, dass die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 196.000 DM den Ehegatten zugeflossen und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Im Grundsatz trifft dies auch auf das wiederangelegte Kapital zu. Auch hierbei liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Nach dem Urteil des BFH trifft dies selbst dann zu, wenn der Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger eine Scheinrendite erhält. Dem steht das eigene Anlagenkapital insoweit gleich, als auch dann Einkommenssteuerzahlungen zu leisten sind.
§ 20 I Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art. Wird Kapital sodann gegen Entgelt überlassen, so ist der Einkunftstatbestand des § 20 I Nr. 7 EStG erfüllt. Im Streitfall war indes unklar, ob die Ehegatten ihre gutgeschriebenen Scheinrenditen aus dem Schneeballsystem auch tatsächlich hätten vereinnahmen können. Auch bestanden angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners. Eine Entscheidung hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 wurde deshalb aufgehoben und der Fall an das Finanzgericht zurückgewiesen.


