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09.02.2010

Bei unter Betreuung stehenden Sozialhilfeempfängern ist die Lebensversicherung nicht unantastbar

Im Januar verkündete das Landgericht Koblenz eine Neuerung in der Finanzierung von Sozialhilfeempfängern, insbesondere für betreuungsbedürftige Personen. Ein unter Betreuung stehender Mann hatte geklagt, um eine amtsgerichtliche Anordnung zurückzuweisen, die eine vorzeitige Kündigung seiner laufenden Kapitallebensversicherung gefordert hatte. Ein mittels der Kapitallebensversicherung angesparter Betrag von 5.000,- Euro sollte dem Staat für vorangegangene Sozialleistungen zurück gezahlt werden.

Die Richter wiesen die Klage des Mannes zurück und argumentierten damit, dass die monatliche Rente des Mannes über dem Sozialhilfe - Regelsatz läge und er somit im Alter abgesichert sei. Die Rente würde auch in Zukunft regelmäßig zur Finanzierung des Lebensunterhaltes ausgezahlt, daher sei die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge und der Schutz der eigenen Ersparnisse nicht gegeben. Die Lebensversicherung müsse aus diesem Grund vorzeitig aufgelöst werden, um rückwirkend mit bereits durch den Staat geleisteter Sozialhilfe verrechnet zu werden.

Das Gericht legte fest, dass im Fall einer betreuungsbedürftigen Person, früher nannte man diesen Zustand "bestehende Vormundschaft", eine laufende Lebensversicherungen für die Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes aufgewendet werden müsse, bevor der Staat mit Gelder im Rahmen von Sozialhilfeleistungen zuschießen dürfe. Dies betreffe allerdings nur Personen, deren Auskommen im Alter nachweislich gesichert sei. Die Regelung gelte für alle bestehenden kapitalbildenden Maßnahmen, auch wenn die Laufzeit noch nicht vollendet sei.

Von dem Urteil ausgenommen seien Lebensversicherungen zur Alterssicherung, insbesondere staatlich geförderte Maßnahmen, die zur späteren Absicherung des Auskommens unerlässlich seien. Diese angesparten Gelder bleiben von staatlicher Seite unangetastet, um die Existenzsicherung auch im Alter zu gewährleisten und dem betroffenen Betreuungsbedürftigen eine gewisse Sicherheit und eigenständige Vorsorge zu ermöglichen.

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