07.07.2009
Bundestag stärkt Kundenrechte bei Anlageberatungen
Finanz- und Anlageberater müssen ab 1. Januar 2010 Beratungsgespräche
detailliert dokumentieren und Kunden ein entsprechendes Beratungsprotokoll
vor Abschluss des Vertrages vorlegen. Außerdem können etwaige
Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen künftig
bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Damit sollen
sich Kunden leichter gegen die Folgen einer falschen Finanzberatung wehren
können.
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 ein entsprechendes Gesetz
verabschiedet und damit weitere Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise
gezogen. Das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen "Gesetz zur Neuregelung
der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und
zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus
Falschberatung" sieht vor, dass Finanz- und Anlageberater in dem
anzufertigenden Protokoll folgende Inhalte festhalten müssen:
* den Anlass der Anlageberatung
* die Dauer des Beratungsgesprächs
* die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden
* die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung sowie
* die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe
Das Protokoll ist dem Kunden vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Hierzu werden das Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) bzw. die
Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung
entsprechend geändert.
Die Protokollierungspflicht gilt im Übrigen bei allen denkbaren Arten von
Beratungsgesprächen über Finanz- und Anlageberatungen - also auch einer
telefonischen Beratung. Auch hier muss dem Kunden vor Vertragsabschluss ein
Protokoll des Gesprächs übermittelt werden - anderenfalls kann der Kunde bis
zu einer Woche nach Zugang des Protokolls vom Vertrag zurücktreten, sofern
er Zweifel an der Richtigkeit der Beratung hat.
Durch die Protokollierungspflicht möchte die Bundesregierung als Initiatorin
des Gesetzes einerseits die Berater zu größerer Sorgfalt veranlassen,
andererseits für Kunden den Nachweis etwaiger Beratungsfehler erleichtern.
Bislang erhalten Kunden in der Regel keine Protokollierung ihrer Beratung
und haben daher im "Schadenfall" kaum eine Möglichkeit, den genauen Inhalt
des Beratungsgesprächs darzulegen und etwaige Fehler nachzuweisen.
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht außerdem die Abschaffung der
kurzen Sonderverjährungsfrist des § 37a WPHG vor. Bislang verjähren
Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen innerhalb
von drei Jahren nach Vertragsschluss. Künftig wird die regelmäßige
Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten: Das bedeutet, die
Dreijahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem
Schaden erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche
jedoch spätestens in zehn Jahren.
Ein Problem gibt es allerdings noch: Dem Gesetz droht die Anrufung des
Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Zwar ist für die
endgültige Verabschiedung des Gesetzes eine Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich, Bayerns Justizministerin Beate Merk kritisierte jedoch
ausdrücklich die Regelung im Gesetz, dass das Beratungsprotokoll nur vom
Berater nicht aber vom Anleger unterschrieben werden muss. Dadurch verliere
es letztlich jeglichen Wert. Deshalb müsse der Vermittlungsausschuss von
Bundestag und Bundesrat eingeschaltet werden.
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH; V.i.S.d.P. Jens Hilge


