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07.07.2009

Bundestag stärkt Kundenrechte bei Anlageberatungen

Finanz- und Anlageberater müssen ab 1. Januar 2010 Beratungsgespräche detailliert dokumentieren und Kunden ein entsprechendes Beratungsprotokoll vor Abschluss des Vertrages vorlegen. Außerdem können etwaige Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen künftig bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Damit sollen sich Kunden leichter gegen die Folgen einer falschen Finanzberatung wehren können.
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet und damit weitere Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen. Das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen "Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" sieht vor, dass Finanz- und Anlageberater in dem anzufertigenden Protokoll folgende Inhalte festhalten müssen:

* den Anlass der Anlageberatung
* die Dauer des Beratungsgesprächs
* die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden
* die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung sowie
* die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe

Das Protokoll ist dem Kunden vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Hierzu werden das Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) bzw. die Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung entsprechend geändert.
Die Protokollierungspflicht gilt im Übrigen bei allen denkbaren Arten von Beratungsgesprächen über Finanz- und Anlageberatungen - also auch einer telefonischen Beratung. Auch hier muss dem Kunden vor Vertragsabschluss ein Protokoll des Gesprächs übermittelt werden - anderenfalls kann der Kunde bis zu einer Woche nach Zugang des Protokolls vom Vertrag zurücktreten, sofern er Zweifel an der Richtigkeit der Beratung hat.
Durch die Protokollierungspflicht möchte die Bundesregierung als Initiatorin des Gesetzes einerseits die Berater zu größerer Sorgfalt veranlassen, andererseits für Kunden den Nachweis etwaiger Beratungsfehler erleichtern. Bislang erhalten Kunden in der Regel keine Protokollierung ihrer Beratung und haben daher im "Schadenfall" kaum eine Möglichkeit, den genauen Inhalt des Beratungsgesprächs darzulegen und etwaige Fehler nachzuweisen.
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz sieht außerdem die Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist des § 37a WPHG vor. Bislang verjähren Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Künftig wird die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten: Das bedeutet, die Dreijahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
Ein Problem gibt es allerdings noch: Dem Gesetz droht die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Zwar ist für die endgültige Verabschiedung des Gesetzes eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich, Bayerns Justizministerin Beate Merk kritisierte jedoch ausdrücklich die Regelung im Gesetz, dass das Beratungsprotokoll nur vom Berater nicht aber vom Anleger unterschrieben werden muss. Dadurch verliere es letztlich jeglichen Wert. Deshalb müsse der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat eingeschaltet werden.

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH; V.i.S.d.P. Jens Hilge

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