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03.05.2009

Lebensversicherungen benötigen seit 1. April Mindesttodesfallschutz

Seit dem 1. April müssen Lebensversicherungsverträge bei Vertragsabschluss einen Mindesttodesfallschutz enthalten, damit die Versicherungsleistung bei Fälligkeit nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und nach dem 60. Lebensjahr nur zur Hälfte versteuert werden muss. Darauf weisen die Experten von Steuerrat24 hin.

Die Pflicht zur Vereinbarung einer Mindestsumme für den Fall des Todes war zum Jahreswechsel 2004/2005 im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ursprünglich abgeschafft worden. Die Folge waren Angebote für Lebensversicherungsverträge, bei denen im Leistungsfall (= Todesfall) nur 1 % mehr als das zu diesem Zeitpunkt angesammelte Vermögen ausgezahlt wird. So wurden quasi klassische Lebensversicherungsverträge "missbraucht" als Rentenversicherungsverträge, um die für diese Verträge vorgesehenen Steuervorteile auch für Lebensversicherungsverträge zu sichern - nämlich eine nur hälftige Besteuerung am Ende der Laufzeit. Diese Lücke hat der Gesetzgeber mittlerweile mit dem Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum 1. April geschlossen.

Um die Vorteile der hälftigen Besteuerung zu erhalten, müssen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungsverträgen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einer Auszahlung der Versicherungssumme nicht vor dem 61. Lebensjahr mittlerweile wieder einen Mindesttodesfallschutz vorsehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG). Im Einzelnen enthält § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG folgende Regelungen:

· Bei Kapitallebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung muss der Mindesttodesfallschutz mind. 50 % der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit betragen. · Bei Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag oder mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer muss der Mindesttodesfallschutz das Deckungskapital um mind. 10 % übersteigen. Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten gegen Null gehen. · Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muss der Mindesttodesfallschutz den Zeitwert des Vertrages nach 5 Jahren bzw. die Beitragssumme um mind. 10 % übersteigen.

Verträge, die nach dem 1. April ohne Mindesttodesfallabsicherung abgeschlossen werden, sind natürlich nicht unwirksam, es entfällt allerdings der Vorteil der hälftigen Besteuerung am Vertragsende - der Steuerstundungseffekt während der Ansparphase bleibt dagegen erhalten. Darauf weist Steuerrat24 ausdrücklich hin. Im Übrigen müsse eine Lebensversicherung ohne ausreichenden Mindesttodesfallschutz und mit entsprechend voller Besteuerung für den Versicherungsnehmer nicht unbedingt nachteilig sein:

Bei hälftiger Besteuerung unterfällt die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Beitragssumme zwar nur zur Hälfte der Einkommensteuer, dafür aber zum individuellen Steuersatz von bis zu 42 % zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Außerdem kann bei einer hohen Versicherungsleistung das übrige Einkommen in eine höhere Steuerprogressionsstufe rutschen und muss dann entsprechend höher besteuert werden. Bei voller Besteuerung wird der Differenzbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beitragssumme dagegen nur mit der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % (zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer) belastet (vgl. § 32d Abs. 1 EStG), ohne dass eine hohe Versicherungsleistung sich für das übrige Einkommen steuernachteilig auswirken würde.

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH

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