11.05.2010
Mehr Geld für Enterbte durch neues Urteil zur Lebensversicherung
Enterbten Angehörigen stehen höhere Ansprüche aus Lebensversicherungen des Verstorbenen zu, als ihnen bisher zugestanden wurde. Dies ist die Quintessenz aus zwei jüngst gefällten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. In beiden Fällen hatten enterbte Angehörige die vom jeweiligen Erblasser eingesetzten Nutznießer bestehender Lebensversicherungen auf Zahlung eines Pflichteilergänzungsanspruchs verklagt.
BGH-Urteil stärkt Enterbte
Mit ihren unter den Aktenzeichen Az.: IV ZR 230/08 und IV ZR 73/08 gefällten Beschlüssen haben die Karlsruher Richter nun die Rechte von enterbten Familienmitgliedern gestärkt. Die bislang geltende Praxis, wonach der Pflichtanteil in Bezug auf Lebensversicherungen der verstorbenen Angehörigen anhand der eingezahlten Prämien berechnet wurde, ist laut den Beschlüssen des BGH nicht mehr zulässig. Stattdessen wird der Pflichtteil nun am Rückkaufwert der Lebensversicherung gemessen, der wegen der üblicherweise langen Laufzeiten allgemein höher ausfällt, als es bei der Zugrundelegung der bis zum Todesfall eingezahlten Beiträge der Fall ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rückkaufwert ist laut BGH der Todestag des Verstorbenen.
Goldenen Mittelweg gewählt
Nach Ansicht von Beobachtern hat der BGH mit seiner Festlegung des Todeszeitpunkts als maßgebliche Größe einen Mittelweg zwischen der nun nicht mehr gültigen Praxis und der Forderung von Enterbten, die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen, gewählt. Die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 28. April 2010 nun verworfene Praxis datiert noch aus dem Jahre 1930.
Weitreichende Auswirkungen
Die BGH-Urteile haben weitreichende Auswirkungen, gibt es doch schätzungsweise rund 91 Millionen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge in Deutschland. Die vom BGH nun verworfene Praxis hatte in der Vergangenheit häufig für Verdruss unter den benachteiligten Pflichterben geführt, besonders dann, wenn durch erneute Eheschließung des Erblassers neue Begünstigte als Alleinerben oder Nutznießer der Lebensversicherung eingesetzt worden waren.


