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22.04.2009

Reiserücktrittskostenversicherung: Reisestornierung muss ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen

Wer eine Urlaubsreise bucht aber nicht antreten kann, muss in der Regel einen erheblichen Teil der Reisekosten trotzdem zahlen. Je kurzfristiger vor Reiseantritt storniert wird, umso höher sind die Stornokosten. Gegen dieses Risiko schützt eine Reiserücktrittskostenversicherung. Doch bei kurzfristigen Stornierungen und entsprechend hohen Stornokosten stellen sich Versicherer bisweilen quer - Stichwort Schadenminderungspflicht des Versicherten.

Hierzu hatte das Amtsgericht München im vergangenen Jahr eine Entscheidung zu fällen (AG München, 11.09.2008 - 275 C 9001/08). Es ging dabei um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Reiserücktrittskostenversicherer. Der Versicherte hatte im Januar 2007 eine Reise für sich und seine Familie gebucht und parallel eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Fünf Tage vor dem geplanten Reiseantritt erlitt der Sohn des Versicherungsnehmers beim Sport einen Nasenbeinbruch. Die Ärztin, die die Fraktur ambulant versorgte, ging davon aus, dass der Sohn die Reise würde antreten können. Bei der Abschlussuntersuchung am Abreisetag unmittelbar vor dem Abflug wollte die Ärztin den Bruch noch begradigen. Dabei riss die Nasenscheidewand ein und es kam zu einer starken Blutung - mit der Folge, dass die Urlaubsreise abgeblasen werden musste. Der Versicherte stornierte also die Reise und leitete die folgende Rechnung des Reiseveranstalters mit Stornokosten i.H.v. knapp 3.000 EUR zur Übernahme an den Versicherer weiter. Dieser verweigerte allerdings die vollständige Kostenübernahme, denn der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte die Reise nach Ansicht des Versicherers nämlich bereits an dem Tag stornieren müssen, an dem sein Sohn den Sportunfall erlitt. Das hätte die Stornokosten auf 65 % des Reisepreises reduziert, außerdem habe der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 20 % zu tragen. Dies ergebe sich aus den Bedingungen des Versicherungsvertrages. Insoweit erstattete die Assekuranz insgesamt lediglich 1.670,24 EUR. Daraufhin verklagte der Versicherungsnehmer seinen Versicherer.

Das Gericht musste also einerseits über die Wirksamkeit der Vertragsklausel über den Selbstbehalt befinden und sich andererseits mit der Frage auseinandersetzen, ob der Versicherte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat.

Die Selbstbehaltsklausel stufte das AG München als rechtmäßig ein. Eine solche Klausel sei bei nahezu allen Reiserücktrittskostenversicherungen üblich ist und insoweit nicht überraschend. Außerdem benachteilige sie den Versicherungsnehmer nicht ungebührlich. Allerdings verneinte das AG München eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Stornierung der Reise erst am Abreisetag. Ein Versicherter müsse immer dann ohne Verzögerung stornieren, wenn er oder ein Familienangehöriger unerwartet von einer so schweren Erkrankung getroffen wird, dass der Antritt der Reise objektiv unzumutbar ist. Bei einem Nasenbeinbruch handele es sich üblicherweise nicht um eine solche schwere Erkrankung, da eine operative Behandlung in der Regel nicht erforderlich sei. Auch im konkreten Fall hätten zunächst keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Familie die Reise wegen der Verletzung des Sohnes letztlich nicht würde antreten können. Erst in dem Augenblick, als bei der Abschlussuntersuchung Komplikationen auftraten und es durch den Riss der Nasenscheidewand zu einer starken Blutung kam, sei die Verletzung zu einer schweren Erkrankung geworden, die die Leistungspflicht des Versicherers auslöste, so das AG München. Da der Versicherte die Reise unmittelbar nach dem Vorfall storniert hat, habe er gerade nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.

Das AG München verurteilte die Assekuranz daher zur Zahlung der gesamten Stornokosten, abzüglich der 1.670,24 EUR, die sie bereits gezahlt hatte, sowie des 20-prozentigen Selbstbehaltanteils des Versicherungsnehmers. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH

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