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02.07.2009

Verlängerung des Stornohaftzeitraums auch ohne Zustimmung des Vermittlers möglich

Seit Inkrafttreten der der VVG-Reform gibt bei Lebensversicherungen neue Regelungen bzgl. der Verteilung der Abschlusskosten. Inwieweit sich dies auch auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermittlern und Versicherern im Hinblick auf Stornohaftzeiten auswirkt, beschäftigt derzeit die Branche. Versicherer möchten den Stornohaftzeitraum verständlicherweise gern verlängern - mit guten Argumenten.

Bei Kapital-Lebensversicherungen werden bekanntlich die Abschlusskosten inklusive der Provision zu Beginn des Versicherungsvertrages mit den Prämien des Kunden verrechnet (sog. Zillmerung). Auf Drängen der Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber 2008 im Zuge der VVG-Reform entschieden, diese Verrechnung auf die ersten fünf Jahre des Vertrages auszudehnen (§ 169 Abs. 3 VVG). Hintergrund: Bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages werden die Provision sowie die sonstigen Abschlusskosten vom Rückkaufswert der Versicherung abgezogen. Werden die Provisionen nun auf fünf Jahre verteilt, verliert der Versicherungsnehmer sie bei einer Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre nur jeweils anteilig.
Schon vor der VVG-Reform war es üblich, dass Versicherungsunternehmen mit ihren Vermittlern Vereinbarungen treffen, wonach die Vermittler bei einer frühen Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer ihre Provisionen an den Versicherer (anteilig) erstatten müssen. Wird also ein Lebensversicherungsvertrag storniert, haftet der Vermittler einen gewissen Zeitraum für die Erstattung der Provision. Diesen Zeitraum nennt man Stornohaftzeitraum.
Versicherer sind aktuell darum bemüht, den Stornohaftzeitraum mit dem 5-Jahres-Zeitraum der Verrechnung aus § 169 Abs. 3 VVG gleichsetzen. Dazu schreiben sie die Vermittler an und verlangen deren Zustimmung.
Die Frage ist, ob die Vermittler zustimmen müssen und ob der Versicherer bei fehlender Zustimmung einseitig eine bestehende Vereinbarung über den Zeitraum anpassen kann. In der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 12/2009, S. 922 - 926) hat sich Dr. Stefan Segger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Köln, mit dieser Frage auseinandergesetzt. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass Versicherer Provisionsvereinbarungen mit ihren Vermittlern in der Tat einseitig ändern können. Er bemüht dazu ein Rechtsinstitut, das durchaus als Notanker gelten kann: den sogenannten "Wegfall der Geschäftsgrundlage" aus § 313 BGB. Danach soll einer Vertragspartei ein Anspruch auf Vertragsänderung zustehen, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss derart wesentlich geändert haben, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
Diese - sehr hohen - Voraussetzungen sieht Segger im Fall des Stornohaftzeitraums erfüllt. Denn wenn der Versicherer bei Kündigungen in den ersten fünf Jahren zum einen nicht alle Abschlusskosten und Provisionen verrechnen und zum anderen auch nicht vom Vermittler zurück bekommen kann, dann müssten zwangsläufig die Prämien der Lebensversicherung steigen. Und dies laufe dem Sinn der VVG-Reform zuwider, der vor allem im Verbraucherschutz liegt, so Segger.
Dieser Nachteil sei auch unzumutbar für den Versicherer. Er müsse hier aber für einen gewissen Ausgleich sorgen. Denn beim Wegfall der Geschäftsgrundlage komme es darauf an, wem das Risiko der eingetretenen Veränderung der Umstände zukommen muss. Und dies ist laut Segger nicht allein der Vermittler. Daher dürfte es erforderlich sein, dass der Versicherer bei der einseitigen Anpassung einer Vereinbarung an anderer Stelle Vorteile einräumt (z.B. den Wegfall des Stornoabzugs nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG). Darauf sollten Vermittler sich bei den Verhandlungen mit den Versicherern berufen.

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH; V.i.S.d.P. Jens Hilge

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