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Ist die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz generell untersagt, kann der Arbeitnehmer, wenn er beim privaten Twittern oder online Einkaufen erwischt wird, abgemahnt werden, da es sich dabei um einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß handelt. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets über einen längeren Zeitraum toleriert, kann der Arbeitnehmer dieses zu privaten Zwecken im geringen Umfang nutzen. Falls die private Nutzung des Internets in einem Ausmaß erfolgt, mit der ein Arbeitgeber nicht mehr einverstanden sein kann, d. h. wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht mehr nachkommt, kann es zur Abmahnung und in Folge zur Kündigung kommen. Die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen zu intensiven Internet-Surfens während der Arbeitszeit ist bereits durch das Bundesarbeitsgericht festgestellt worden.
Unpassende Äußerungen in Social Networks
Die Möglichkeit über die eigene Kontoeinstellungen, Statusmeldungen nur einen bestimmten Nutzerkreis zugänglich zu machen, ist keine Garantie dafür, dass die Postings nicht doch zu Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden durchdringen. Insbesondere beim Kommentieren von Statusmeldungen anderer ist Vorsicht geboten, dort hat man keinen Einfluß auf die Kontoeinstellungen. Inwieweit Statusmeldungen vom Recht zur eigenen Meinungsäußerung gedeckt sind oder bereits üble Nachrede darstellen, muss schlimmstenfalls vom Arbeitsgericht entschieden werden. Äußerst riskant ist auch, sich morgens krank zu melden und am Nachmittag über Twitter zu verkünden, man würde blau und sich einen schönen Tag im Schwimmbad oder Kino machen. Dass es sich bei Social Networks um eine private Umgebung handelt, ändert nichts an der Tatsache, dass ein Posting in einem arbeitsrechtlichen Streitfall verwertet werden kann.
Das Ausplaudern von Interna und Betriebsgeheimnissen via Twitter oder Facebook kann ebenfalls zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.
Innere Kündigung und beabsichtigter Jobwechsel
Das Posten, dass man aktiv auf Jobsuche ist oder gerade auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch, sollte man sich noch einmal überlegen. Auch wenn es nicht mittelbar zur Kündigung führen kann, zeigt man dennoch, dass man mit der momentanen Tätigkeit innerlich bereits abgeschlossen hat.
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Die meisten Firmen räumen ihren Mitarbeitern das Recht ein, während ihrer Arbeitszeiten in Abständen zu rauchen und dabei den Arbeitsplatz zu verlassen. Dabei werden extra gesonderte Räume oder Raucherecken eingerichtet. Dabei müssen Raucher auch längere Wege im Kauf nehmen, wenn es sich nicht anders machen lässt.
Sicherlich gibt es Firmen, die diese Ausfallzeiten nicht gesondert erfassen, aber das wird wohl die Ausnahme sein. Der Großteil wird darauf dringen, dass ein Raucher die Ausfallzeiten nacharbeitet, was ja auch den nicht rauchenden Mitarbeitern gerecht wird. Da üblicherweise die Arbeitszeiten per Stechkarten oder durch ein- oder ausmelden im Computer nachgewiesen wird, kann sich keiner über diese Regelung beschweren.
Wenn rauchen allgemein auch kein Kündigungsgrund darstellt, sollte man auch nur im allgemeinen Rahmen rauchen. Es kann nicht sein, dass andere Mitarbeiter, die keine Raucher sind, das Arbeitspensum von Rauchern mit abdecken müssen. Wirklich starke Raucher können nicht auf ihr Recht pochen und ununterbrochen den Arbeitsplatz verlassen. Das kann einem schon von Seiten des Arbeitgebers Ärger einbringen. Mit etwas gutem Willen und Standhaftigkeit ist jeder in der Lage sein Rauchverhalten dem Arbeitsplatz anzupassen.
Natürlich gibt es auch einige Firmen, in denen generell ein Rauchverbot ausgesprochen wurde. Da muss man sich als Arbeitnehmer wohl oder übel damit arrangieren. Wem dass Verbot nicht passt und denkt, er muss auf jeden Fall rauchen, der muss sich wohl nach einem anderen Arbeitsplatz umschauen. Wenn in einer Firma ein Rauchverbot ausgesprochen wurde, dann muss ich mich als Arbeitnehmer auch daran halten. Wenn nicht, dann muss man eine Abmahnung in Kauf nehmen, die gegebenenfalls bis zur Kündigung führen kann.
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Wenn finanzielle Engpässe entstehen, neigen viele Verbraucher dazu, zunächst ihre Lebensversicherung zu kündigen. Das ist in der Regel der falsche Weg, denn hier gelangen nur die Beiträge einschließlich der bisher erwirtschafteten Zinsen zur Auszahlung. Die Gesellschaften behalten sich aber den Abzug von Bearbeitungsgebühren vor, der den Erlös erheblich mindern kann. Es gibt Alternativen, um an das benötigte Geld zu gelangen. Diese erfordern aber eine Abwägung, was im individuellen Fall sinnvoll ist.
Der Verkauf der Police
Günstiger kann hier der Verkauf der Versicherungspolice zum Rückkaufwert sein. Der Verkäufer, also der Versicherungsnehmer, hat aus dem Verkauf der Versicherung zum Rückkaufwert praktisch nur Vorteile hinsichtlich der Überbrückung des finanziellen Engpasses. Die Versicherung wird vom Käufer übernommen, der Verkäufer erhält bis auf einen kleinen Verlust in der Regel die komplette bisher angesparte Summe der Beiträge einschließlich Zinsen ausgezahlt. Zudem bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Erben können also im Versicherungsfall in den Genuss der Auszahlung, abzüglich natürlich des bereits entrichteten Kaufpreises gelangen.
Nachteile im Zusammenhang mit dem Policenverkauf
Nachteilig kann es für den Verkäufer sein, wenn der Mindestrückkaufwert der aktuellen Lebensversicherung und 10.000 Euro liegt oder wenn die Mindestlaufzeit der Versicherung nicht mehr 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen nehmen die Käufer von Lebensversicherungen häufig Abstand von einem Vertrag. Wird der Vertrag vor einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren verkauft, kann dies zulasten der Steuerfreiheit geschehen. Die im Vertrag enthaltene Berufsunfähigkeitsversicherung, die an den Vertrag gekoppelt ist, kann gefährdet sein. Ein neuer Abschluss kann durch eine Erkrankung innerhalb der Laufzeit den neuen Schutz vor Berufsunfähigkeit oft schwierig werden lassen. Ist der Verkauf der Versicherung geplant, sollte der Bedarf und möglich Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitversicherung gründlich geprüft werden.
Alternativen zum Policenverkauf
Wenn die Berufsunfähigkeit im Falle des Verkaufs nicht anderweitig abgesichert werden kann, sollte eher Abstand vom Verkauf der Police genommen werden und anstelle dessen auf das Policendarlehen zurückgegriffen werden. Dies bringt weniger Geld, aber der Versicherungsschutz, und gerade hier für die so wichtige Berufsunfähigkeit, bleibt in vollem Umfang erhalten. Die letzte Lösung sollte immer die Kündigung sein, denn die lässt alle Ansprüche in einem Schlag erlöschen.
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Wer in den Jahren zwischen 2001 -2007 bei der der Volksfürsorge (jetzt Generali) oder dem Deutschen Ring oder der Hamburg Mannheimer eine Lebensversicherung gekündigt hat, kann versuchen noch eine Nachzahlung durch die Versicherung für sich zu erwirken, denn diese Versicherungen haben in ihren Rückkaufsverträgen bzw. den Kündigungspassagen des Produktes, intransparente Klauseln verwendet. Die Verträge für Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen waren teilweise unverständlich. Wer z.B. bei einer Laufzeit von dreißig Jahren monatlich 100 Euro in die Versicherung eingezahlt hat und bisher drei Jahre eingezahlt hat, bekam bei einer Kündigung einen Rückkaufswert von 500 Euro ausgezahlt. Laut der Berechnung durch das Landgericht Hamburg, müssen aber 40-45% der bis zur Kündigung eingezahlten Summe an den Versicherten zurückgezahlt werden, wenn die Versicherungsgesellschaft die Versicherung zurückkauft. Das wären für das Beispiel eine Summe von 1620 Euro, sodass eine Nachzahlung von 1120 Euro noch ausstehen könnte.
Um zu der Nachzahlung zu kommen, muss sich der ehemals versicherte Verbraucher aber mit seinen Ansprüchen selbstständig an die Versicherung wenden. Wer dafür weitere Informationen benötigt, kann diese bei den Hamburger Verbraucherschützern bekommen und auch Musterbriefe einsehen. Der Hamburger Verbraucherschutz war auch die Stelle, die beim Landgericht geklagt hatte und hofft, dass sich viele betroffene Verbraucher wehren, denn nur so kann eine Nachzahlung erwirkt werden. Die Versicherungen versuchen zwar, auf Verjährung der Ansprüche zu orientieren, aber der Bundesgerichtshof wird letztendlich entscheiden und es ist für Verbraucher sinnvoll auch auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Verjährungsfrist beginnt laut Ansicht der Versicherungen ab Kündigung des Vertrages, laut Ansicht der Verbraucherschützer aber erst mit dem Tag der Urteilsverkündung.
Ob die Urteile, die das Hamburger Landgericht für drei Versicherungen getroffen hat auch auf andere Versicherer übertragbar sind, bleibt noch abzuwarten, aber Verbraucher, die in der Zeit von 2001 – 2007 eine Lebensversicherung bei einer anderen Versicherung zurückgegeben haben und nur wenige Rückkaufswert erhalten haben, können immerhin versuchen, sich diesbezüglich zu wehren bzw. sich vorab informieren, welche Klauseln intransparent oder undurchsichtig auch in ihren Verträgen waren bzw. sind.
Für die Information stehen die Verbraucherschützer zur Verfügung, die sich um die wirtschaftlichen Belange der Konsumenten kümmern.
Hoffnung auf eine positive Beurteilung der Nachzahlungsfälle kann auch daraus gezogen werden, dass für Verträge zwischen 1994 – Mitte 2001 schon einmal von verschiedenen Versicherern an die Verbraucher gezahlt werden musste, als die Versicherungen das schnelle Geld erhofften und Stornoabzüge vornahmen und nur einen geringen Mindesrückkaufswert an die Verbraucher ausgezahlt hatten.
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