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Viele Bankkunden und Sparer stellen sich spätestens seit Beginn der Finanzkrise die Frage, wie sicher ihr Geld wirklich angelegt ist. Um diese Unsicherheit zu verringern, gibt es die gesetzliche Einlagensicherung. Zusätzliche Sicherheit sollte der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands der deutschen Banken (BdB) geben. Nun hat ein Urteil des Landgerichtes Berlin diese Sicherheit erheblich verringert: Im Falle einer Bankpleite gibt es keinen Rechtsanspruch auf die freiwillige Einlagensicherung der Banken.
Durch den gesetzlichen Einlagenschutz sind bis zu 50.000 Euro Entschädigung je Bankkunde garantiert. Für Summen, die über diesen Betrag hinausgehen, bieten die Banken eine freiwillige Einlagensicherung in Form des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), in den die Mitgliedsinstitute regelmäßig einzahlen.
Mit dem Urteil des Berliner Landgerichts (Aktenzeichen 10 O 360/09) wurde der Schutz der Anleger wesentlich geschwächt. Ein Filmfonds hatte vom BdB Entschädigungen für Lizenzzahlungen gefordert, die sie von einer Deutschlandtochter der insolventen amerikanischen Bank Lehman-Brothers hätte erhalten sollen. Im Falle einer Bankpleite besteht nach Auffassung des Gerichtes lediglich ein Anspruch auf die gesetzliche Einlagensicherung. Für weitergehende Ansprüche fehle grundsätzlich ein Rechtsanspruch.
Die Bankkunden sind darauf angewiesen, dass der BdB freiwillig den versprochenen Leistungen nachkommt. Sollte der BdB diese verweigern, kann der Anleger seine Ansprüche nicht vor Gericht einklagen. Dies gilt ebenso für die freiwilligen Einlagensicherungen des Sparkassenverbandes (DSGV) und der Genossenschaftsbanken (BVR). Dieses Urteil dürfte einen erheblichen Vertrauensverlust für die Banken bedeuten.
Viele Bankprodukte werden mit der freiwilligen Einlagensicherung beworben. Doch auch die Aussage des BdB, bislang alle berechtigten Ansprüche erfüllt zu haben, sollte den Anleger nicht davon abhalten sich genau zu informieren, welcher Bank er in Zukunft sein Geld anvertraut.
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Wenn man in der Geschichte etwas zurückblickt, stellt man fest, dass es schon einmal so ein Goldverbot in Amerika gegeben hatte. Alle US-Bürger mussten bis zum 01.05.1933 ihr Gold zu einem Festpreis von 20,67 Dollar pro Unze an die Notenbank verkaufen. Danach wurde der Goldpreis wieder auf 35 Dollar pro Unze angehoben. Die Anleger hatten damit ein sehr großes Verlustgeschäft gemacht, während der Staat saftige Gewinne einstrich. Das Goldverbot wurde bis zum dem Zeitpunkt als der Gold-Dollar-Standard von Bretton Woods zusammenbrach, aufgehoben.
Genauso könnte es wieder passieren. Nur nicht unbedingt mehr ausschließlich in Amerika. Schaut man sich in vielen Gemeinden und Städten in Deutschland um, stellt man fest, dass in den letzten Monaten viele Schilder von Altgoldankäufern aufgestellt, bzw. an Gartenzäunen und Geländern gehängt werden, die angeblich Höchstpreise für das Gold von Privatleuten bieten. Auch im Fernsehen gibt es ständig Werbung von Briefgold und ähnlichem, wo den Menschen der Goldankauf angeboten wird. Sollte man hier schon auf schlechte Gedanken kommen? Wird hier mit der teilweise schlimmen finanziellen Situation mancher Menschen und sogar Familien, die noch im Besitz von Erbstücken oder Zahngold sind, versucht ihnen auch noch das letzte bisschen Hab und Gut aus der Tasche zu ziehen? Kommt dies nicht auch schon einem verdeckten Goldverbot sehr nahe?
Dies sind Fragen, die sich jeder, der sich mit dem Goldgeschäft befasst derzeit stellt.
Mehrere Experten warnen derzeit schon vor einem solchen Goldverbot und geben den Tipp, nur in physisches Gold zu investieren, und auf jeden Fall, das Gold was man besitzt, egal ob Barren oder Schmuck an einem Ort einzulagern, den niemand kennt, um zu verhindern, dass es einem weggenommen wird. Unter gar keinen Umständen sollte man Gold veräußern, wenn einmal dazu aufgefordert werden sollte. Ein Anleger sagte einmal: Früher hat man schon immer einen guten Anzug für eine Goldmünze bekommen und heute bekommt man auch einen guten Anzug für eine Goldmünze. Bei einer Währung sieht das etwas anders aus!
Um die Frage am Anfang zu beantworten: Ja, je nachdem wie viel Gold Privatpersonen besitzen und dieses auch im Fall eines Goldverbotes verkaufen, kann der Staat einer Pleite entgehen.
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Wer bei einer Kfz Versicherung versichert ist, die im Begriff ist, pleite zu gehen oder schon pleite gegangen ist, sollte sich umgehend eine neue Autoversicherung suchen, auch wenn noch längere Verträge bestehen. Nach Paragraf 16 VVG erlischt nämlich das Versicherungsverhältnis automatisch nach Ablauf eines Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu viel gezahlte Versicherungsbeiträge können in der Regel im dann laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass man diese Beträge zurück erstattet bekommt.
Vordergründig sollte man sich also um einen bestehenden und abgesicherten Versicherungsschutz bemühen, da eine in Konkurs gegangene Versicherung keine Schäden mehr begleichen kann und wird. In jedem Fall ist darauf zu achten, wann der Versicherungsschutz der insolventen Versicherung ausläuft, da man spätestens ab diesem Zeitpunkt eine neue Versicherung abgeschlossen haben muss. Fahren ohne Versicherungsschutz ist in Deutschland nämlich strafbar.
Um während der noch laufenden Versicherung schon eine neue abschließen zu können sollte man zunächst eine schriftliche außerordentliche Kündigung an den alten Versicherer schicken und eine Kopie davon zusammen mit einem neuen Versicherungsantrag und einer Kopie der letzten Beitragsrechnung an die neue Versicherung versenden.
In Deutschland muss man sich davor jedoch weniger fürchten. Nicht nur, dass seit über 45 Jahren kein deutscher Kfz Versicherer mehr pleite gegangen ist und die deutschen Versicherer auch als besonders stabil gelten, es gibt auch für solche Notfälle eine extra gegründete Verkehrsopferhilfe. Dieser Verein ist wie ein Garantiefonds aufgestellt und springt immer dann ein, wenn eine Person durch ein nicht versichertes oder nicht zu ermittelndes Fahrzeug zu Schaden gekommen ist.
Im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz, die hier einhergeht mit dem Fall des nicht versicherten Fahrzeuges, springt dieser Garantiefonds ebenfalls ein. Damit werden Verkehrsopfer vor ihre Existenz gefährdenden finanziellen Belastungen bewahrt. Der Unfallverursacher, so er ermittelt werden kann, wird jedoch auch in diesem Fall mit bis zu 2.500 Euro zur Kasse gebeten. Zu beachten ist hier, dass ausschließlich Haftpflichtschäden durch den Garantiefonds beglichen werden. Kaskoschäden jeglicher Art sind davon ausgenommen!
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Anleger, die auf Anraten ihres Finanzberaters Anteile der Lehman-Bank gekauft und nach der Pleite des Bankhauses Verluste erlitten haben, können nicht damit rechnen, mit einer Schadenersatzklage wegen falscher Finanzberatung Erfolg zu haben. Dies mussten zwei Kläger erfahren, die nach Anlageverlusten ihre Bank in Haftung nehmen wollten.
Oberlandesgericht wies Klagen ab
Laut Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 13 U 117/09 und 13 U 118/09) wurden die Klagen von zwei Anlegern, die Zertifikate des Bankhauses Lehman Brothers erworben und nach dessen Konkurs viel Geld verloren hatten, zurückgewiesen. Der Senat erkannte darauf, dass die durch Bankberater der Beklagten, der Hamburger Sparkasse, erfolgte Unterrichtung über Gewinn- und Verlustmöglichkeiten durchaus angemessen gewesen war. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes wurde seitens des Gerichts in den betreffenden Fällen als ausreichend angesehen. Zudem war im Zeitraum der strittigen Beratungen in den Jahren 2006 und 2007 der Konkurs der Lehman Bank noch nicht vorhersehbar gewesen.
“Kick-back” Regelung hier unzutreffend
Da an den verhandelten Finanzgeschäften keine dritte Partei beteiligt war, konnte das Hanseatische Oberlandesgericht den Einlassungen der Kläger nicht folgen, die sich auf das so genannte “Kick-back Urteil” des BGH beriefen. Diese Rechtsprechung sieht eine Aufklärungspflicht der Bank vor, wenn sie im fraglichen Kundengeschäft von dritter Seite eine Provision erhalten oder ihrerseits an eine dritte Partei, etwa einen Finanzmakler, gezahlt hat.
Revision vor BGH zulässig
Da die Frage nach einer Auskunftspflicht der Bank über aus Eigengeschäften resultierende Gewinne bisher ebenso wenig geklärt ist, wie die Notwendigkeit eines (neben der Information über den möglichen Totalverlust) zusätzlichen Hinweises über die fehlende Absicherung durch einen Einlagensicherungsfonds, wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.
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