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Kurzfristige Kapitalisierungsgeschäfte der Lebensversicherer sollen reguliert werde

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Die der Lebensversicherer in Deutschland könne nicht über mangelndes Interesse klagen. Verbraucherschützer und Finanzaufsicht (BaFin) beäugen kritisch das Geschäft, mit den kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäften der Lebensversicherer.
Bei kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäften handelt es sich um Lebensversicherungen, in die der Versicherungsnehmer einmalig einen festen Betrag, bei guter Verzinsung, in eine Lebensversicherung einzahlt, und diese ohne Verlust kurzfristig, gekündigt werden darf. Die Lebensversicherungen werden durch eine hohe Einmalzahlung finanziert und sind in ihrer Flexibilität mit dem Tagesgeldkonto vergleichbar.
Problematisch wird es dann, wenn diese kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäfte nicht auf die langfristige Altersvorsorge abzielen, sondern ein schneller Zinsgewinn im Vordergrund steht. Eine zinsgünstigen Geldanlage, mit schnellem Zugriff, die viele weitere lukrative Möglichkeiten bietet.
Es handelt sich hierbei nicht um Lebensversicherungen im üblichen Sinn, in die der Versicherungsnehmer über Jahre einzahlt. Durch die kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäfte der Lebensversicherer, im vergangen Jahr nutzten immer mehr Verbraucher diese Anlagenform, besteht die Gefahr, dass Millionen von Altkunden benachteiligt werden könnten, und meist schlechtere Gewinne erzielen. Wenn die Gewinne der Bestandskunden sinken könnten die Versicherer einen höheren Zinssatz als die Banken anbieten.
Verbraucherschützer und Finanzaufsicht sehen die Gefahr bei den kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäften darin, Neukunden werden mit überhöhten Zinssätzen beworben, was zu Lasten der Überschussbeteiligung der Bestands- bzw. Altkunden gehen könnte.
Zur Zeit verlangt die Finanzaufsicht BaFin von den Versicherungskonzernen Daten und detaillierte Angaben über die Art und den Umfang der kurzfristigen Kapitalisierungsgeschäfte, die Höhe der zu erwartenden Kündigungen und mögliche Risiken. Durch diese Geschäfte dürfen die Rücklagen der Versicherer nicht aufgebraucht werden und es muss sichergestellt sein, dass keine Subventionierung stattfindet.
Experten sprechen sich für Vorgaben von der Finanzaufsicht BaFin aus, sowohl über eine Begrenzung des Anteils der Kapitalisierungsprodukte sowie über die Höhe der Zinsen.

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Für Banken ist drohende Neuregulierung ein Schreckenszenario

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Wenn am 26. und 27. Juni die Staats- und Regierungschefs der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer in Kanada zusammentreffen, werden sie vor allem über die Neuregulierung des Bankenwesens diskutieren. Welche Konsequenzen müssen aus der Finanzkrise gezogen werden und in welchem Maße lassen sich zwecks Schadensbegrenzung die Banken in die Pflicht nehmen?
Eine allgemein strengere Regulierung des Finanzmarktes, neue und höhere Eigenkapitalvorschriften, eine Finanztransaktionssteuer oder Bankenabgaben – bereits im Vorfeld wurden auf nationaler Ebene zahlreiche Vorschläge gemacht und verworfen oder auf die Tagesordnung des Gipfeltreffens gesetzt. Vorschläge, die – wie nicht anders zu erwarten – bei den Banken selbst nicht gerade auf Gegenliebe treffen. Im Gegenteil: Der Internationale Bankenverbund (IIF) hat nun einen 160 Seiten starken Bericht veröffentlicht, in dem das Schreckensbild einer eklatanten Bedrohung der Finanz- und Real-Wirtschaft gemalt wird, würden diese Vorschläge umgesetzt. So wird etwa ein Rückgang des Bruttoinlandproduktes der USA, der Euro-Zone und Japans um jährliche 0,6 Prozentpunkte für die kommenden 5 Jahre prognostiziert, am schlimmsten werde es die Euro-Zone treffen, in der es zu einer Wachstumsminderung von 4, 3 % komme. Geringeres Wachstum aber habe auch zur Folge, dass weniger Jobs – als Zahlenwert wurde eine Größe von 10 Millionen genannt –, geschaffen werden könnten. Zudem müssten die Banken aufgrund eines erhöhten Kapitalbedarfs diese Kosten an die Kunden weitergeben und ihre Kreditvergabe drastisch einschränken.
Diesem Worst-Case-Szenario widersprach der Chefvolkswirt der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Stephen Cecchetti, der die Auswirkungen für weniger bedeutsam hält. Cecchetti zufolge basiert die Einschätzung des IIF auf der Prämisse, dass sich am Verhalten der Banken grundsätzlich nichts ändern werde. Zudem gehe man in dem Bericht von den maximalen Auswirkungen aus. Nout Wellink, der Vorsitzende des Baseler Gremiums, das Vorschläge für eine Neuregulierung erarbeitet hat, ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass der schlimmste Fall eintreten werde, seiner Einschätzung nach ist eine weltweite Wachstumsminderung von lediglich 0,5 bis 1 % zu erwarten.
Einigung wird es auf dem Gipfel in Kanada aber wohl ohnehin nicht geben, denn die USA und Großbritannien haben sich bereits gegen Bankabgabe und Transaktionssteuer ausgesprochen. Ob Deutschland aber in einer solchen Angelegenheit den Alleingang wagen wird, bleibt noch dahingestellt.

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Bundesregierung bringt Maßnahmenkatalog zur Regulierung des Kapitalanlagevertriebs auf den Weg

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Die Bundesregierung hat Ihre Ankündigung, Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Wertpapiergeschäften schnell auf den Weg zu bringen, wahr gemacht: Am 18. Februar hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Ziel des geplanten “Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung” ist es, durch verschiedene Maßnahmen den Kunden im Falle von Falschberatungen besser zu schützen.
Die Regelungen im Einzelnen:
Durch eine Änderung des § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) sollen Banken dazu verpflichtet werden, in Zukunft jedes Gespräch über eine Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung auszuhändigen. Dadurch sollen einerseits die Berater zu größerer Sorgfalt veranlasst werden, andererseits den Kunden ein schriftlicher “Beleg” gegeben werden, um etwaige Beratungsfehler später besser beweisen zu können. Nach derzeitiger Rechtslage erhält der Kunde in der Regel keine Protokollierung seiner Beratung und hat daher im “Schadenfall” kaum eine Möglichkeit, den genauen Inhalt des Beratungsgesprächs darzulegen und etwaige Fehler nachzuweisen. Um dies zu gewährleisten, muss das Beratungsprotokoll insbesondere die Wünsche des Kunden (z.B. nach einer risikolosen Anlage) sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen (etwa eine risikoreiche Anlage) und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe enthalten.
Außerdem soll die kurze Sonderverjährungsfrist des § 37a WPHG abgeschafft werden. Bislang verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen nach § 37a WPHG innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll für solche Ansprüche künftig die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten: Das bedeutet, die Dreijahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes. Die darin enthaltenen zahlreichen Neuregelungen dienen dazu, das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen anzupassen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Märkte für Schuldverschreibungen zunehmend international geworden sind.

Mit dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung damit einen Großteil der Änderungs- bzw. Neuregelungsvorschläge aufgegriffen, die bereits Ende Januar im Verbraucherschutzausschuss des Deutschen Bundestages kontrovers diskutiert worden sind. Damals hatten sich insbesondere Vertreter aus dem Bankengewerbe gegen eine Verlängerung der Verjährungsregelungen ausgesprochen und eine Umkehr der Beweislast für Beratungsfehler abgelehnt – zumindest der letzte Punkt ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten und damit vorerst vom Tisch.
Die Gesetzesvorlage wird nun dem Bundestag zur weiteren parlamentarischen Beratung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Eine Verabschiedung des Gesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode geplant.
Beitrag Nr. 155712 vom 19.02.2009
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH

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