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Verluste an GmbH-Beteiligung sind in voller Höhe von der Steuer absetzbar

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Ein neues Urteil des BFH bringt beruhigende Neuigkeiten für GmbH-Gesellschafter. Bis jetzt konnte oder musste das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden. Dieses Halbeinkünfteverfahren besagte, dass fünfzig Prozent des Gewinnes steuerfrei bleiben. Im Gegenzug dazu durften aber auch nur fünfzig Prozent des realisierten Verlustes von der Steuer als Aufwendungen geltend gemacht werden.
Die Bundesrichter waren aber der Auffassungen, dass diese Regelungen nicht greifen können, wenn keine steuerfreien Einnahmen erzielt werden konnten. Bis jetzt wurde diese Möglichkeit von der Finanzverwaltung nicht zugelassen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte aber jüngst eine Mitteilung, die mit der Meinung des BFH konform geht. Auch das Bundesfinanzministerium erlaubt jetzt die volle Absetzung von realisierten Verlusten eines GmbH-Gesellschafters.
Für private Aktionäre bedeutet dies, dass sie diese Regelung zum vollen Abzug ihrer Verluste rückwirkend bis zu dem Jahr 2008 machen können. Denn es gilt, dass keine Werbungskosten unter der Abgeltungssteuer geltend gemacht werden dürfen. Darüber hinaus können Anleger, welche ihre Aktien im Betriebsvermögen ihres Unternehmens halten, realisierte Verluste voll von der Steuer absetzen. Weiter bedeutet diese Regelung, dass sechzig Prozent der Kosten von der Steuer abgesetzt werden können und vierzig Prozent der Erträge steuerfrei bleiben. Wenn keine Einnahmen erzielt wurden, so dürfen anstatt der sechzig Prozent, die ganzen Hundert Prozent für die Aufwendungen angesetzt werden.
Bis Ende 2010 können Gesellschafter, welche mit zumindest einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und ihre Anteile verkaufen, von der günstigen Regelung generell Gebrauch machen. In diesem Fall gilt nämlich nicht die Regelung der Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass sämtliche Kosten wie zum Beispiel Anschaffungskosten, Veräußerungskosten und Betriebsvermögensminderung in voller Höhe abgezogen werden können, wenn der Gesellschafter keine Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

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Amnestie wird es nicht geben – Steuersünder gehen leer aus…

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… So lautet die Schlagzeile vom Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble. Die Selbstanzeigen der Steuersünder sieht er als nichts Besonderes. Laut Ihm gehe es es ja schließlich “um die Steuern, die man hätte bezahlen müssen, wenn man sich nicht gesetzteswidrig verhalten hätte”.
Schäuble will den mutmaßlichen Steuersündern keine generelle Amnestie in Aussicht stellen. Laut ihm reiche es nicht für eine Amnestie aus, seine Schuld einzugestehen. Vorangegangen war eine ganze Welle von Selbstanzeigen der Steuerhinterzieher. Immerhin gehe es “nicht um Strafbefreiung – die erreiche man schon bisher bei Selbstanzeige”. Schon der frühere Finanzminister Hans Eichel hatte ein solches Angebot unterbreitet. Die Resonanz damals sprach jedoch nicht für diese Taktik. Die tausenden Selbstanzeiger sind endlich auf den richtigen Weg gekommen. Dafür brauchen sie nicht belohnt werden. Bundesbürger, die über Jahrzehnte ehrlich ihre Steuern zahlen, werden es auch nicht. Vielmehr ist das Ausmaß der Selbstanzeigen überaus erscheckend. Es zeigt erstmals die ungefähre Dimension des Problem. Die Dunkelziffer wird weiterhin weit über den Schätzungen des Finanzministeriums liegen.
“Es geht um die Steuern, die man hätte bezahlen müssen, wenn man sich nicht gesetzteswidrig verhalten hätte” – so beschreibt Schäuble die derzeitige Situation. Und die Selbstanzeige lohnt: in diesem Falle muss der Steuersünder derzeit nur die Steuerschuld (natürlich mit Zinsen) entrichten und entgeht damit einer Bestrafung. Das hätte der Kleinkriminelle sicherlich auch gern. Er gibt einfach das Diebesgut zurück und entgeht jeglicher Bestrafung. Jedoch gilt diese Amnestie nur, wenn der deutsche Fiskus noch nicht in diesem Fall ermittelt.
Ausgelöst wurde diese Welle von Selbstanzeigen durch den mehrfachen Verkauf von Bankdaten aus der Schweiz und Lichtenstein, der tausende von Steuerflüchtlinge auffliegen lies. Der Rest versucht nun reinen Tisch zu machen, bevor auch er in das Zielkreuz der Ermittlungen gerät.

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Neue Regelungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen geplant

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Geplante neue Steuervorgaben sorgen auf dem Lebensversicherungs-Markt für Unruhe. Das Bundesfinanzministerium will Kapitallebensversicherungen als Altersvorsorgemaßnahme schützen und gleichzeitig die derzeit legale Umgehung der Abgeltungsteuer verhindern.
Das berichtet das Versicherungsmagazin in seiner aktuellen Ausgabe (Heft 2/2009, S. 24 – 26) in einem Beitrag von Detlef Pohl.
Fondsgebundene Lebensversicherungen gewinnen als Altersvorsorgeoption in Deutschland immer mehr Zustimmung: Branchenkenner gehen davon aus, dass bereits heute etwa jeder dritte für die Altersvorsorge aufgebrachte Euro in Deutschland in fondsgebundene Policen fließt. Der Grund liegt auf der Hand: Die Abgeltungsteuer, durch die seit 1. Januar 2009 Zinsen, Kursgewinne und Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert werden, erhöht die Attraktivität von fondsgebundenen Leben-Policen. Denn für Kapitallebensversicherungen, zu denen auch fondsgebundene Lösungen gehören, fällt keine Abgeltungsteuer an. Kapitallebensversicherungen werden auch weiterhin mit dem Halbeinkünfteverfahren erst in der Auszahlungsphase besteuert. Bedingungen: Die Auszahlung darf erst nach dem 60. Geburtstag erfolgen, zudem muss der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 12 Jahren regelmäßig Beiträge gezahlt haben und einen Todesfallschutz von 50 % der gesamten Beiträge vorweisen können.
Die Befreiung von der Abgeltungsteuer macht Kapitallebensversicherungen nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für die herkömmliche Geldanlage attraktiv. Denn Versicherungsnehmer können über die gesamte Einzahlungsphase hinweg die vollen Zinsen steuerfrei einstreichen, da die Steuerpflicht erst bei der Auszahlung greift. Dann werden (abhängig vom Renteneintrittsalter) 15 – 22 % der Kapitalerträge mit dem persönlichen und individuellen Steuersatz versteuert. Dieser Steuersatz liegt deutlich unter dem der Abgeltungsteuer, sodass sich beispielsweise im Vergleich zu Sparplänen mit Aktienfonds deutliche Steuerersparnisse erreichen lassen. Das bedeutet zwangsläufig: Wer auf eine kapitalgebundene Lebensversicherung setzt, kommt mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf einen Steuersatz von maximal 24 %. Bei herkömmlichen Kapitalanlagen betragen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen 28 %.
Die Steuervorteile für Kapitallebensversicherungen können also als hervorragendes Steuersparmodell genutzt werden. Daher werden sie mittlerweile immer häufiger auch dann als Anlageform genutzt, wenn das Primärziel nicht die Altersvorsorge ist. Wer seine Fondsanlagen in eine Lebensversicherungspolice integriert, kann ganz legal die Abgeltungsteuer umgehen. Zudem ist es bei manchen fondsgebundenen Lebensversicherungen sogar möglich, dass ein Vermögensverwalter im Mantel einer fondsgebundenen Lebensversicherung als eine Art Fondsmanager agiert – und somit ein faktisch als Lebensversicherung legal getarntes Bankdepot führt.
Dieses Steuersparmodell könnte aber schon bald ein Ende haben. Denn das Bundesfinanzministerium will der legalen Umgehung der Abgeltungsteuer nun einen Riegel vorschieben und plant, nur noch bestimmte Lebensversicherungen vom Halbeinkünfteverfahren profitieren zu lassen. Genauere Details sind bisher noch nicht bekannt, die Versicherungswirtschaft erwartet insoweit ein aufklärendes Schreiben vom Bundesfinanzministerium. Insbesondere abgekürzte Leibrenten, Kapitallebensversicherungen mit geringem Todesfallschutz und vermögensverwaltende Versicherungsmäntel stehen wohl auf der Streichliste. Rückwirkende Besteuerungen sind ebenfalls nicht auszuschließen. Fondsgebundene Versicherungen, die auf öffentlich vertriebenen Investmentfondsanteilen basieren, sollen dagegen ausdrücklich verschont bleiben, um “ehrliche” Altersvorsorger nicht zu schädigen.
Der mittelfristig erwartete Vorstoß hatte sich bereits seit einiger Zeit angekündigt: Schon im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 hatte der Bundesrat festgelegt, dass für Kapitalanlagen im Versicherungsmantel keine Steuerprivilegien mehr gelten sollten. Auch im Gespräch sind immer wieder steuerliche Mindeststandards für Risikoleistungen im Rahmen der Kapitallebensversicherungen. So soll der “nennenswerte” Todesfallschutz für Verträge (seit dem 22. Dezember 2005) in der Kapitallebensversicherung zukünftig durch einen Mindesttodesfallschutz von 50 % der Prämien ersetzt werden. Die alte Begrenzung für Steuerfreiheit hatte bis zum 22. Dezember 2005 bei 60 % der Gesamtbeiträge gelegen.
Die rechtlich unsichere Sachlage vergrößert die Gefahr der Steuerhinterziehung. Denn gerade, wenn Lebensversicherungen bestimmte Charakteristika nicht mehr erfüllen, d.h. zum Beispiel keine garantierte Mindestrente versprechen bzw. diese erst bei Auszahlungsbeginn festgelegt wird, ist der Status als Altersvorsorge gefährdet – womit sich Vermittler und Kunden vielleicht schon bald strafbar machen könnten.

Beitrag Nr. 155393 vom 15.02.2009
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH

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Neue Regelungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen geplant

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“Geplante neue Steuervorgaben sorgen auf dem Lebensversicherungs-Markt für Unruhe. Das Bundesfinanzministerium will Kapitallebensversicherungen als Altersvorsorgemaßnahme schützen und gleichzeitig die derzeit legale Umgehung der Abgeltungsteuer verhindern.
Das berichtet das Versicherungsmagazin in seiner aktuellen Ausgabe (Heft 2/2009, S. 24 – 26) in einem Beitrag von Detlef Pohl.
Fondsgebundene Lebensversicherungen gewinnen als Altersvorsorgeoption in Deutschland immer mehr Zustimmung: Branchenkenner gehen davon aus, dass bereits heute etwa jeder dritte für die Altersvorsorge aufgebrachte Euro in Deutschland in fondsgebundene Policen fließt. Der Grund liegt auf der Hand: Die Abgeltungsteuer, durch die seit 1. Januar 2009 Zinsen, Kursgewinne und Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert werden, erhöht die Attraktivität von fondsgebundenen Leben-Policen. Denn für Kapitallebensversicherungen, zu denen auch fondsgebundene Lösungen gehören, fällt keine Abgeltungsteuer an. Kapitallebensversicherungen werden auch weiterhin mit dem Halbeinkünfteverfahren erst in der Auszahlungsphase besteuert. Bedingungen: Die Auszahlung darf erst nach dem 60. Geburtstag erfolgen, zudem muss der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 12 Jahren regelmäßig Beiträge gezahlt haben und einen Todesfallschutz von 50 % der gesamten Beiträge vorweisen können.
Die Befreiung von der Abgeltungsteuer macht Kapitallebensversicherungen nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für die herkömmliche Geldanlage attraktiv. Denn Versicherungsnehmer können über die gesamte Einzahlungsphase hinweg die vollen Zinsen steuerfrei einstreichen, da die Steuerpflicht erst bei der Auszahlung greift. Dann werden (abhängig vom Renteneintrittsalter) 15 – 22 % der Kapitalerträge mit dem persönlichen und individuellen Steuersatz versteuert. Dieser Steuersatz liegt deutlich unter dem der Abgeltungsteuer, sodass sich beispielsweise im Vergleich zu Sparplänen mit Aktienfonds deutliche Steuerersparnisse erreichen lassen. Das bedeutet zwangsläufig: Wer auf eine kapitalgebundene Lebensversicherung setzt, kommt mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf einen Steuersatz von maximal 24 %. Bei herkömmlichen Kapitalanlagen betragen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen 28 %.
Die Steuervorteile für Kapitallebensversicherungen können also als hervorragendes Steuersparmodell genutzt werden. Daher werden sie mittlerweile immer häufiger auch dann als Anlageform genutzt, wenn das Primärziel nicht die Altersvorsorge ist. Wer seine Fondsanlagen in eine Lebensversicherungspolice integriert, kann ganz legal die Abgeltungsteuer umgehen. Zudem ist es bei manchen fondsgebundenen Lebensversicherungen sogar möglich, dass ein Vermögensverwalter im Mantel einer fondsgebundenen Lebensversicherung als eine Art Fondsmanager agiert – und somit ein faktisch als Lebensversicherung legal getarntes Bankdepot führt.
Dieses Steuersparmodell könnte aber schon bald ein Ende haben. Denn das Bundesfinanzministerium will der legalen Umgehung der Abgeltungsteuer nun einen Riegel vorschieben und plant, nur noch bestimmte Lebensversicherungen vom Halbeinkünfteverfahren profitieren zu lassen. Genauere Details sind bisher noch nicht bekannt, die Versicherungswirtschaft erwartet insoweit ein aufklärendes Schreiben vom Bundesfinanzministerium. Insbesondere abgekürzte Leibrenten, Kapitallebensversicherungen mit geringem Todesfallschutz und vermögensverwaltende Versicherungsmäntel stehen wohl auf der Streichliste. Rückwirkende Besteuerungen sind ebenfalls nicht auszuschließen. Fondsgebundene Versicherungen, die auf öffentlich vertriebenen Investmentfondsanteilen basieren, sollen dagegen ausdrücklich verschont bleiben, um “”ehrliche”" Altersvorsorger nicht zu schädigen.
Der mittelfristig erwartete Vorstoß hatte sich bereits seit einiger Zeit angekündigt: Schon im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 hatte der Bundesrat festgelegt, dass für Kapitalanlagen im Versicherungsmantel keine Steuerprivilegien mehr gelten sollten. Auch im Gespräch sind immer wieder steuerliche Mindeststandards für Risikoleistungen im Rahmen der Kapitallebensversicherungen. So soll der “”nennenswerte”" Todesfallschutz für Verträge (seit dem 22. Dezember 2005) in der Kapitallebensversicherung zukünftig durch einen Mindesttodesfallschutz von 50 % der Prämien ersetzt werden. Die alte Begrenzung für Steuerfreiheit hatte bis zum 22. Dezember 2005 bei 60 % der Gesamtbeiträge gelegen.
Die rechtlich unsichere Sachlage vergrößert die Gefahr der Steuerhinterziehung. Denn gerade, wenn Lebensversicherungen bestimmte Charakteristika nicht mehr erfüllen, d.h. zum Beispiel keine garantierte Mindestrente versprechen bzw. diese erst bei Auszahlungsbeginn festgelegt wird, ist der Status als Altersvorsorge gefährdet – womit sich Vermittler und Kunden vielleicht schon bald strafbar machen könnten.

Beitrag Nr. 155393 vom 15.02.2009
Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH”

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