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Urteil des BGH: Deutsche Bank muss Schadensersatz für komplexe Zinswetten zahlen

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in dieser Woche ein weitreichendes Urteil für viele Bankkunden gefällt. Der BGH entschied, dass Banken Schadensersatz leisten müssen, wenn Bankkunden bei riskanten Finanzgeschäften vorab nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Das Urteil beinhaltet zusätzlich zur Pflicht zum Schadensersatz auch neue Beratungspflichten für Banken bei Finanzgeschäften mit hohem Risiko.
Im konkreten Fall hatte ein mittelständischer Hersteller von Hygiene-Bedarf so genannte Swaps bei der Deutschen Bank gekauft. Bei diesen Swaps wetten Kunden mit der Bank um Zinsentwicklungen. Dem Unternehmen waren von der Deutschen Bank hohe Gewinne durch diese Zinswetten versprochen worden. Der Verlust lag jedoch bei mehr als einer halben Million Euro. Der Hygienehersteller klagte und zog bis nach Karlsruhe. Nun muss die Deutsche Bank nach dem Urteil des BGH 541.000 Euro Schadensersatz leisten.
Der BGH hat vor allem beanstandet, dass die Deutsche Bank ihren Firmenkunden nicht ausreichend über die Risiken des Swap-Geschäfts aufgeklärt hatte. Zudem hätte die Bank das Geschäft absichtlich mit einem negativen Marktwert des Zins-Swap gestartet, um höhere Gewinne zu erzielen, so der BGH.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für hunderte Anleger und Kommunen. Der Schaden, den die Deutsche Bank und andere Banken mit Swap-Geschäften angerichtet haben sollen, wird auf etwa eine Milliarde Euro geschätzt. Welche konkreten Auswirkungen diese Entwicklung auf die gesamte Bankenwelt haben wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Fakt ist jedoch, dass die Bankenbranche diesen Fehltritt nach der gerade verdauten Finanzkrise nicht so galant wegstecken wird.
Die Deutsche Bank hat unterdessen nach eigenen Angaben bereits etliche Streitigkeiten durch Vergleiche beigelegt, 25 Gerichtsverfahren seien allerdings noch offen.

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Urteil des Bundesarbeitsgerichtes – Regelung zum Weihnachtsgeld muss eindeutig sein

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Als dreizehntes Monatsgehalt hat das Weihnachtsgeld in den finanziellen Planungen vieler Arbeitnehmer einen festen Platz eingenommen. Doch dessen Zahlung ist häufig ungewiss: So ist in vielen Arbeitsverträgen nicht genau verankert, ob und wie viel dem Arbeiter an Weihnachtsgeld überhaupt zusteht. Die Zahlungen schwanken daher oder bleiben auch schon mal gänzlich aus.
So erging es einem Diplomingenieur aus Nordrhein-Westfalen, dessen Fall das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010 entschied. Zwischen 2002 und 2007 hatte er jeweils ein volles Monatsgehalt als sogenanntes Weihnachtsgeld erhalten, ging 2008 aber völlig leer aus. Damit wollte er sich nicht zufrieden geben und erhob die Klage gegen seinen Arbeitgeber.
Dieser berief sich in den Verhandlungen auf die Vorbehaltsklausel, die er in den Verträgen verankert habe: Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolge demnach freiwillig und könne jederzeit fristlos widerrufen werden. Mit diesem Vorbehalt wähnte er sich auf der sicheren Seite und sah seine Weigerung, das Weihnachtsgeld 2008 zu zahlen, daher legitimiert.
Dem widersprach im Dezember 2010 das Bundesarbeitsgericht und erklärte die Vorbehaltsklauseln für rechtlich nicht eindeutig genug. Insbesondere den Widerspruch zwischen der freiwilligen Zahlung und deren jederzeitigen Widerruf erklärten die Richter des Zehnten Senats für unwirksam. Denn ein Widerrufsvorbehalt setze voraus, dass generell ein Anspruch auf die Zahlung bestehe – dieser würde aber durch die Freiwilligkeit bereits ausgeschlossen.
Dieser doppelte Vorbehalt – die Freiwilligkeit einerseits, der Widerruf dieser Freiwilligkeit andererseits – lasse die Klausel insgesamt als zu unkonkret erscheinen. Dies führt im Ergebnis zu ihrer Unwirksamkeit und beschert dem Diplomingenieur doch noch einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Denn auch wenn die Zahlung arbeitsvertraglich nicht geregelt ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn eine solche Zahlung über mehrere Jahre erfolgt ist – wie es hier zwischen 2002 und 2007 bereits der Fall war.
Das Bundesarbeitsgericht verbot somit nicht grundsätzlich die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes. Es entschied vielmehr, dass solche Klauseln nicht mehrdeutig festgelegt, sondern eindeutig erkennbar sein müssen. Fixiert der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Sonderzahlung im Arbeitsvertrag eindeutig, schließt er damit Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes rechtswirksam aus.
Ein Urteilsspruch also, durch den viele Arbeitnehmer ihre finanziellen Planungen mit oder ohne Weihnachtsgeld nunmehr konkreter gestalten können.

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Nach neustem Urteil des BFH sind auch Schein-Renditen steuerpflichtig

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Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Scheinrenditen wurde durch das Urteil des BFH vom 16.03.2010- VIII R 4/07 nochmals bestätigt. Scheinrenditen sind als Einkommen im Sinne des § 11 I EStG anzusehen. Ein zu versteuernder Zufluss im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegt sowohl bei Auszahlung als auch bei der bloßen Gutschrift eines Scheingewinns vor. Selbst wenn geschädigte Anleger das Geld nie selbst in der Hand gehalten haben, ist dieses dennoch zu versteuern. Insbesondere Anleger sog. Schneeballsysteme sind davon betroffen. Gutschriften aus angeblichen Renditen sind in weitem Umfang für die Anleger einkommenssteuerpflichtig. Gutschriften aus Schneeballsystemen unterliegen dabei bereits dann der Einkommenssteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und auch in der Lage gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es allerdings mangeln, wenn dieser die Auszahlung der Rendite ablehnt. Auch ist dies gegeben, wenn der Betreiber anstatt der Auszahlung über anderweitige Zahlungsmodalitäten mit dem Anleger verhandelt.
Der konkrete, beim BFH vorliegende Streitfall bezieht sich auf Ehegatten, die sich mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt hatten. Diese Geldanlage entpuppte sich jedoch als ein derartiges Schneeballsystem. In den Jahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus ihrer Anlage tatsächliche Auszahlungen bzw. Zinsen in Höhe von 196.000 DM. Die gutgeschriebenen, aber sofort wieder angelegten Erträge beliefen sich hierbei auf 176.960 DM. Der BFH urteilte diesbezüglich, dass die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 196.000 DM den Ehegatten zugeflossen und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Im Grundsatz trifft dies auch auf das wiederangelegte Kapital zu. Auch hierbei liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Nach dem Urteil des BFH trifft dies selbst dann zu, wenn der Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger eine Scheinrendite erhält. Dem steht das eigene Anlagenkapital insoweit gleich, als auch dann Einkommenssteuerzahlungen zu leisten sind.
§ 20 I Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art. Wird Kapital sodann gegen Entgelt überlassen, so ist der Einkunftstatbestand des § 20 I Nr. 7 EStG erfüllt. Im Streitfall war indes unklar, ob die Ehegatten ihre gutgeschriebenen Scheinrenditen aus dem Schneeballsystem auch tatsächlich hätten vereinnahmen können. Auch bestanden angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners. Eine Entscheidung hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 wurde deshalb aufgehoben und der Fall an das Finanzgericht zurückgewiesen.

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Mehr Geld für Enterbte durch neues Urteil zur Lebensversicherung

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Enterbten Angehörigen stehen höhere Ansprüche aus Lebensversicherungen des Verstorbenen zu, als ihnen bisher zugestanden wurde. Dies ist die Quintessenz aus zwei jüngst gefällten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. In beiden Fällen hatten enterbte Angehörige die vom jeweiligen Erblasser eingesetzten Nutznießer bestehender Lebensversicherungen auf Zahlung eines Pflichteilergänzungsanspruchs verklagt.
BGH-Urteil stärkt Enterbte
Mit ihren unter den Aktenzeichen Az.: IV ZR 230/08 und IV ZR 73/08 gefällten Beschlüssen haben die Karlsruher Richter nun die Rechte von enterbten Familienmitgliedern gestärkt. Die bislang geltende Praxis, wonach der Pflichtanteil in Bezug auf Lebensversicherungen der verstorbenen Angehörigen anhand der eingezahlten Prämien berechnet wurde, ist laut den Beschlüssen des BGH nicht mehr zulässig. Stattdessen wird der Pflichtteil nun am Rückkaufwert der Lebensversicherung gemessen, der wegen der üblicherweise langen Laufzeiten allgemein höher ausfällt, als es bei der Zugrundelegung der bis zum Todesfall eingezahlten Beiträge der Fall ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rückkaufwert ist laut BGH der Todestag des Verstorbenen.
Goldenen Mittelweg gewählt
Nach Ansicht von Beobachtern hat der BGH mit seiner Festlegung des Todeszeitpunkts als maßgebliche Größe einen Mittelweg zwischen der nun nicht mehr gültigen Praxis und der Forderung von Enterbten, die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen, gewählt. Die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 28. April 2010 nun verworfene Praxis datiert noch aus dem Jahre 1930.
Weitreichende Auswirkungen
Die BGH-Urteile haben weitreichende Auswirkungen, gibt es doch schätzungsweise rund 91 Millionen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge in Deutschland. Die vom BGH nun verworfene Praxis hatte in der Vergangenheit häufig für Verdruss unter den benachteiligten Pflichterben geführt, besonders dann, wenn durch erneute Eheschließung des Erblassers neue Begünstigte als Alleinerben oder Nutznießer der Lebensversicherung eingesetzt worden waren.

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