Urteil des Bundesarbeitsgerichtes – Regelung zum Weihnachtsgeld muss eindeutig sein
Als dreizehntes Monatsgehalt hat das Weihnachtsgeld in den finanziellen Planungen vieler Arbeitnehmer einen festen Platz eingenommen. Doch dessen Zahlung ist häufig ungewiss: So ist in vielen Arbeitsverträgen nicht genau verankert, ob und wie viel dem Arbeiter an Weihnachtsgeld überhaupt zusteht. Die Zahlungen schwanken daher oder bleiben auch schon mal gänzlich aus.
So erging es einem Diplomingenieur aus Nordrhein-Westfalen, dessen Fall das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010 entschied. Zwischen 2002 und 2007 hatte er jeweils ein volles Monatsgehalt als sogenanntes Weihnachtsgeld erhalten, ging 2008 aber völlig leer aus. Damit wollte er sich nicht zufrieden geben und erhob die Klage gegen seinen Arbeitgeber.
Dieser berief sich in den Verhandlungen auf die Vorbehaltsklausel, die er in den Verträgen verankert habe: Die Zahlung des Weihnachtsgeldes erfolge demnach freiwillig und könne jederzeit fristlos widerrufen werden. Mit diesem Vorbehalt wähnte er sich auf der sicheren Seite und sah seine Weigerung, das Weihnachtsgeld 2008 zu zahlen, daher legitimiert.
Dem widersprach im Dezember 2010 das Bundesarbeitsgericht und erklärte die Vorbehaltsklauseln für rechtlich nicht eindeutig genug. Insbesondere den Widerspruch zwischen der freiwilligen Zahlung und deren jederzeitigen Widerruf erklärten die Richter des Zehnten Senats für unwirksam. Denn ein Widerrufsvorbehalt setze voraus, dass generell ein Anspruch auf die Zahlung bestehe – dieser würde aber durch die Freiwilligkeit bereits ausgeschlossen.
Dieser doppelte Vorbehalt – die Freiwilligkeit einerseits, der Widerruf dieser Freiwilligkeit andererseits – lasse die Klausel insgesamt als zu unkonkret erscheinen. Dies führt im Ergebnis zu ihrer Unwirksamkeit und beschert dem Diplomingenieur doch noch einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Denn auch wenn die Zahlung arbeitsvertraglich nicht geregelt ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn eine solche Zahlung über mehrere Jahre erfolgt ist – wie es hier zwischen 2002 und 2007 bereits der Fall war.
Das Bundesarbeitsgericht verbot somit nicht grundsätzlich die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes. Es entschied vielmehr, dass solche Klauseln nicht mehrdeutig festgelegt, sondern eindeutig erkennbar sein müssen. Fixiert der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Sonderzahlung im Arbeitsvertrag eindeutig, schließt er damit Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes rechtswirksam aus.
Ein Urteilsspruch also, durch den viele Arbeitnehmer ihre finanziellen Planungen mit oder ohne Weihnachtsgeld nunmehr konkreter gestalten können.
